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Nebenkosten bei der Vermietung von Wohnraum: Umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten

Die Frage der Nebenkosten bei der Vermietung von Wohnraum ist sowohl für Vermieter als auch Mieter von großer Bedeutung und unterliegt rechtlichen Regelungen, die in Deutschland insbesondere im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 556 BGB) verankert sind. Umlagefähig sind nur diejenigen Nebenkosten, die regelmäßig anfallen. Reparatur- und Verwaltungskosten hingegen fallen stets in die Verantwortung des Vermieters. Die genauen Nebenkosten, die der Vermieter seinen Mietern auferlegen kann, sind nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) festgelegt.

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt fest, welche Ausgaben Vermieter den Mietern über die Nebenkostenabrechnung in Rechnung stellen können. Sie gliedert sich in zwei Abschnitte: Der erste Abschnitt definiert, welche Kosten umlagefähig sind und welche nicht. Im zweiten Abschnitt werden 17 Kostenpositionen aufgeführt, die den Definitionen des ersten Abschnitts entsprechen und vom Vermieter abgerechnet werden können:

  1. Grundsteuer
  2. Kosten der Wasserversorgung
  3. Kosten der Entwässerung
  4. Heizkosten
  5. Warmwasserkosten
  6. Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
  7. Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs
  8. Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
  9. Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  10. Kosten der Gartenpflege
  11. Kosten der Beleuchtung
  12. Kosten der Schornsteinreinigung
  13. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
  14. Kosten für den Hauswart
  15. Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage oder Breitbandverteiler
  16. Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege
  17. sonstige Nebenkosten

Wie werden die Heizkosten unter den Mietern aufgeteilt?

Die Aufteilung der Heizkosten hängt grundsätzlich von der Art der Heizung ab. Mieter, die ihre Wohnung mit Strom heizen, erhalten normalerweise keine separate Abrechnung, sondern tragen die Kosten über ihre persönliche Stromrechnung.

Bei Gas-, Öl-, Pellets- und Fernwärmeheizungen ist die Situation anders. In diesen Fällen stellt der Vermieter in der Regel eine Abrechnung aus, entweder separat für die Heizkosten oder als Teil der Nebenkostenabrechnung. Wenn die Heizkosten über die Nebenkosten abgerechnet werden, muss im Mietvertrag der gleiche Abrechnungszeitraum für Neben- und Heizkosten festgelegt sein. Wenn unterschiedliche Abrechnungszeiträume vereinbart wurden, erhalten die Mieter separate Nebenkosten- und Heizkostenabrechnungen. In beiden Fällen gelten formell dieselben Anforderungen.

Heizkosten haben eine besondere Stellung im Vergleich zu den „kalten“ Nebenkosten wie Gartenpflege, Grundsteuer oder Gebäudereinigung, da sie individuell basierend auf dem Verbrauch abgerechnet werden müssen – zumindest teilweise. Der Vermieter muss 50 bis 70 Prozent der Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen, während 30 bis 50 Prozent grundsätzlich über einen Verteilerschlüssel umgelegt werden können. Typischerweise werden die Kosten für die Heizungsanlage, wie Wartung, Reinigung, Überwachung und Bedienung, auf diese Weise verteilt.

Für eine Ölheizung muss der Vermieter den Ölbestand zu Beginn und zum Ende des Abrechnungszeitraums angeben, während bei Erdgas und Fernwärme angegeben werden muss, wie viel Energie vom jeweiligen Mieter verbraucht wurde und welche Kosten dadurch entstanden sind.

Betriebskostenverordnung und Nebenkostenabrechnung

Obwohl im allgemeinen Sprachgebrauch Nebenkosten oft mit Betriebskosten gleichgesetzt werden, ist dies bei genauerer Betrachtung nicht ganz korrekt. Unter Betriebskosten versteht man alle laufenden Ausgaben, die regelmäßig anfallen und einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietobjekte sicherstellen. Im Gegensatz dazu umfassen Nebenkosten alle Kosten, die dem Vermieter im Zusammenhang mit dem Mietobjekt entstehen. In diesem Kontext sind Betriebskosten lediglich ein Bestandteil der Nebenkosten.

Bei der Umlage der Nebenkosten gilt: Der Vermieter kann nur die Nebenkosten vom Mieter zurückverlangen, die ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurden. Viele Mieter finden den Begriff „Betriebskostenverordnung“ daher in ihrem Mietvertrag. Dort sind oft Vereinbarungen wie „Neben der Miete trägt der Mieter die Nebenkosten gemäß §2 Betriebskostenverordnung“ zu finden. Diese Klausel bedeutet, dass der Mieter alle Kostenpositionen bezahlen muss, die im zweiten Teil der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführt sind.

Eine Ausnahme bilden jedoch die „sonstigen Betriebskosten„. Sie sind kein Sammelposten für alle möglichen Kosten, die der Vermieter nicht selbst tragen möchte. Der Mieter muss nur diejenigen „sonstigen Betriebskosten“ übernehmen, die im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt sind. Mögliche „sonstige Betriebskosten“ könnten zum Beispiel die Betriebs- und Wartungskosten für ein gemeinschaftliches Schwimmbad oder die Wartung von Rauchmeldern und Feuerlöschern sein.

Wenn der Vermieter die Nebenkosten gemäß der Betriebskostenverordnung umlegen möchte, muss er diese Verordnung dem Mietvertrag nicht zwangsläufig beilegen. In vielen Mietverträgen ist die Verordnung dennoch im Anhang enthalten. Wenn im Mietvertrag nicht auf die Betriebskostenvereinbarung Bezug genommen wird, muss der Vermieter alle Betriebskosten im Vertrag aufführen, die er auf den Mieter umlegen möchte. Es reicht nicht aus, wenn im Mietvertrag lediglich steht: „Der Mieter bezahlt die Nebenkosten.“

Betriebskostenverordnung für Mietverträge vor und nach 2004

Die aktuelle Betriebskostenverordnung gilt für alle Mietverträge, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden und eine Umlage der Betriebskosten auf den Mieter zum Inhalt haben. Für diese Mietverträge gelten die bereits erläuterten Bestimmungen.

Doch wie sieht es mit den Verträgen aus, die vor 2004 abgeschlossen wurden? In Bezug auf alte Mietverträge besteht Uneinigkeit darüber, ob weiterhin die vorherige Regelung oder automatisch die neue Verordnung gilt. Die Anwendbarkeit hängt von den vertraglichen Klauseln ab. Wenn Sie einen solchen älteren Vertrag haben, empfehlen wir dringend, sich von einem erfahrenen Mietrechtsanwalt beraten zu lassen.

Gerichtsurteile zu Fristen und § 556 BGB

Trotz der Zugänglichkeit der Regelungen und Fristen im § 556 BGB zur Nebenkostenabrechnung/Betriebskostenabrechnung für Vermieter und Mieter, verzögern zahlreiche Vermieter bzw. Hausverwaltungen noch immer die Abrechnungen. Es kam in vielen Fällen sogar vor, dass eine nachträgliche Korrektur erforderlich war.

Hier sind einige Urteile bezüglich der Abrechnungsfrist der Nebenkosten gemäß § 556 BGB. Diese Urteile fielen jeweils zugunsten der Mieter aus.

Fall I: Versäumte Abrechnungsfrist, Rückzahlung der Nebenkosten Im Jahr 2004 erhielt der Mieter eine Nachforderung über Betriebskosten in Höhe von 185,89 € für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002. Obwohl der Mieter zu diesem Zeitpunkt das Mietobjekt nicht mehr bewohnte, beglich er die Nachforderung umgehend. Nachdem er seine Rechte gemäß BGB erfuhr, forderte der Mieter seinen ehemaligen Vermieter auf, die Nachzahlung zurückzuerstatten, da die einjährige Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Vermieter versäumt wurde, was dem Mieter zum Zeitpunkt der Nachzahlung noch nicht bekannt war.

Urteil (BGH Az.: VIII ZR 94/05): Die Klage zugunsten des Mieters wurde entschieden. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB hätte der Vermieter die Abrechnung für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 spätestens bis zum 31. Dezember 2003 vorlegen müssen. Nach Ablauf dieser zwölfmonatigen Frist ist der Mieter nicht mehr verpflichtet, Nachzahlungen zu leisten. Der Mieter hatte daher Anspruch auf Rückerstattung aufgrund des Fristablaufs.

Fall II: Korrektur des Umlageschlüssels nach Fristablauf In diesem Fall wurde im Mietvertrag eine Umlage der Betriebskosten vereinbart. Der Mieter erhielt im Jahr 2002 eine Betriebskostenabrechnung über 658,01 € für das Jahr 2001. Der Mieter legte im Februar 2003 Einspruch ein. Im Laufe des Jahres 2003 änderte der Vermieter die Abrechnung auf Basis der Miteigentumsanteile, was zu einer höheren Nachforderung von 694,14 € führte.

Urteil (BGH Az.: VIII ZR 115/04): Der Vermieter stellte die korrigierte Abrechnung mit dem höheren Betrag erst im Jahr 2003 aus, was nach Ablauf der Abrechnungsfrist für das Jahr 2001 geschah. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist die Geltendmachung von Nachforderungen durch den Vermieter nach Ablauf der Frist ausgeschlossen. Der Mieter ist daher nur zur Zahlung des geringeren Betrags von 658,01 € verpflichtet, der für das Jahr 2002 abgerechnet wurde. Alle Korrekturen und Nachforderungen nach Fristablauf sind ungültig.

Fall III: Korrektur der Nebenkosten nach Fristablauf zu Lasten des Mieters In diesem Fall erstellte die Vermieterin fristgerecht im Dezember 2004 die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003 und gab ein Guthaben von 208,73 € für den Mieter an. Im Februar 2005 korrigierte die Vermieterin jedoch nachträglich Posten der Abrechnung und stellte eine Nachzahlung von 115,06 € fest. Der Mieter weigerte sich zu zahlen, woraufhin die Vermieterin klagte.

Urteil (BGH Az. VIII ZR 190/06): Bei diesem Urteil sind die Ausschlussfrist und die Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB entscheidend. Die Vermieterin war nicht berechtigt, nach Ablauf der Fristen Nachforderungen zu stellen. Der Mieter war nicht verpflichtet, die Zahlung zu leisten.

Wichtig zu beachten: Grundsätzlich gilt für Mieterinnen und Mieter bezüglich der Fristen der Betriebskostenabrechnung gemäß gefällter Gerichtsurteile:

  • Wenn der Vermieter eine Korrektur der Abrechnung vornimmt und dabei feststellt, dass der Mieter ein Guthaben hat, muss dieses Guthaben dem Mieter ausgezahlt werden.
  • Wenn jedoch eine Korrektur dazu führt, dass der Mieter mehr nachzahlen muss, ist der Vermieter trotzdem an die ursprüngliche Abrechnung gebunden und darf nach Ablauf der Frist keine erhöhten Nachzahlungen verlangen, selbst wenn die Korrektur nach Fristablauf erfolgt ist (BGH Az. VIII ZR 190/06).
  • Ein Mieter kann eine bereits bezahlte Nebenkostenabrechnung zurückverlangen, wenn die Frist für die Zustellung bereits abgelaufen war, als er die Abrechnung erhielt (BGH VIII ZR 94/05).
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Neues EU Gesetz: Sanierungspflicht und seine Folgen für Hauseigentümer

Das EU-Parlament hat die Richtlinie zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden gebilligt. Dies markiert einen wichtigen Schritt in Richtung der Klimaziele der EU. Der Plan sieht vor, den Energieverbrauch bis 2030 um durchschnittlich 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent zu senken. Zudem sollen bis 2030 16 Prozent der am wenigsten energieeffizienten Gebäude und bis 2033 26 Prozent renoviert werden.

Was die Sanierungspflicht für Hauseigentümer bedeutet

Die Initiative geht auf einen Vorschlag der EU-Kommission zurück, die darauf hinwies, dass Gebäude für rund 40 Prozent des Energieverbrauchs und ein Drittel der Treibhausgasemissionen in der EU verantwortlich sind. Eine bessere Dämmung und moderne Heizungen könnten den Energiebedarf senken und die Umweltbelastung verringern.

Umsetzung in Deutschland

Die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland wird entscheidend sein. Es gibt keine Zwangsmaßnahmen für einzelne Gebäude, betonten EU-Chefunterhändler Ciarán Cuffe und Bundesbauministerin Klara Geywitz. Eine Einheitslösung würde zu sozialen Verwerfungen führen.Die genaue Klärung, welche Gebäude wann saniert werden müssen, ist eine große Herausforderung für die Bundesregierung, so der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie. Es muss eine Balance zwischen Effizienz und Machbarkeit gefunden werden. Ursprünglich war ein konkreter Sanierungszwang vorgesehen. Kritiker monieren jedoch, dass der Kompromiss den klimapolitischen Nutzen der Richtlinie neutralisiert. Der ambitionierte Plan könnte für Hausbesitzer finanziell überfordernd sein.

Ziele der Richtlinie

Die neue Richtlinie zielt darauf ab, den Energieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um durchschnittlich 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent zu reduzieren. Es wird auch eine Renovierung von nicht-wohnlichen Gebäuden gefordert, um den Energieverbrauch zu senken. Die Initiative für diese Richtlinie geht auf einen Vorschlag der EU-Kommission zurück, der vor etwa zwei Jahren eingereicht wurde. Gebäude sind laut der Kommission für einen erheblichen Anteil des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen in der EU verantwortlich. Ursprünglich war eine strengere Sanierungspflicht vorgesehen, doch diese wurde abgeschwächt. Kritiker bemängeln, dass dadurch der klimapolitische Nutzen der Richtlinie beeinträchtigt wird. Die Debatte bleibt intensiv.

Mögliche Auswirkungen auf den Immobilienmarkt

Die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland könnte zu einem Wertverlust bei zahlreichen Immobilien führen, insbesondere wenn Mindeststandards eingeführt werden. Die genauen Auswirkungen bleiben abzuwarten. Es gibt Zuschüsse für den Austausch von Gas- oder Ölheizungen sowie Förderungen für weitere Effizienzmaßnahmen. Die Details der Förderung werden erläutert, wobei betont wird, dass die Investitionskosten gedeckelt sind.

Fazit und Ausblick

Die Richtlinie zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden stellt eine bedeutende Maßnahme zur Erreichung der Klimaziele der EU dar. Die genaue Umsetzung und ihre Auswirkungen in Deutschland werden jedoch weiterhin intensiv diskutiert und beobachtet.

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BGH-Urteil: Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses entscheidet über Wohnflächenberechnung

Die Berechnung der Wohnfläche bei Mietverträgen hängt vom Vertragsabschlusszeitpunkt ab, unabhängig von der Wohnraumart. In einem Fall aus Bonn klagte eine Mieterin auf Rückzahlung überzahlter Miete nach einer Wohnflächenvermessung, die eine Abweichung von über 10 Prozent ergab.

Die Vermieterin argumentierte, dass die Balkonfläche nach der II. Berechnungsverordnung (II. BV) zur Hälfte zu berücksichtigen sei. Jedoch bestätigte der Bundesgerichtshof, dass die Wohnflächenverordnung nur eine Viertel-Berücksichtigung erlaubt.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für Mietverträge über preisfreien Wohnraum gilt die Wohnflächenverordnung, wenn sie nach deren Inkrafttreten im Jahr 2004 geschlossen wurden, unabhängig von früheren Berechnungsmethoden.

Vermieter:innen, die bisher nach der II. BV berechnet haben, müssen bei Neuvermietungen ab 2004 die Kosten für eine Neuberechnung nach der Wohnflächenverordnung tragen oder dies vertraglich festlegen.

Quelle: BGH, Beschluss v. 17.10.2023, VIII ZR 61/23

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Aktuelles Umwandlungsverbot in München schützt Mieter

München hat eine neue Maßnahme zum 01.06.2023 ergriffen, um den Schutz von Mietern zu stärken. Ein Umwandlungsverbot für Wohnungen ist ab sofort in Kraft getreten. Diese Regelung zielt darauf ab, die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen einzuschränken und den bestehenden Mietmarkt zu schützen.

Das Umwandlungsverbot kommt angesichts der angespannten Wohnungssituation in München zur richtigen Zeit. Die steigenden Mieten und die knappe Verfügbarkeit von Wohnraum haben dazu geführt, dass viele Mieter Schwierigkeiten haben, angemessenen und bezahlbaren Wohnraum zu finden. Mit dem Umwandlungsverbot sollen Mieter vor Verdrängung geschützt werden, indem der Bestand an Mietwohnungen erhalten bleibt.

Gemäß dem Umwandlungsverbot ist es nun für Eigentümer von Mietwohnungen in München nicht mehr möglich, diese ohne Weiteres in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Dadurch wird verhindert, dass Vermieter Wohnungen aus dem Mietmarkt nehmen und sie stattdessen als Eigentumswohnungen verkaufen. Dies bietet den Mietern eine gewisse Sicherheit und Stabilität, da ihre Wohnungen langfristig erhalten bleiben und sie nicht unerwartet vor der Herausforderung stehen, eine neue Unterkunft zu finden.

Das Umwandlungsverbot in München ist ein wichtiger Schritt, um den Mieterschutz zu verbessern und die Wohnungssituation in der Stadt zu stabilisieren. Es ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets, das darauf abzielt, bezahlbaren Wohnraum zu erhalten und die Interessen der Mieter zu wahren.

Mieter in München können nun aufatmen, da das Umwandlungsverbot ihnen eine gewisse Sicherheit und Schutz bietet. Die Stadt setzt ein starkes Signal gegen Mietpreissteigerungen und Verdrängung und setzt sich für eine lebenswerte Wohnsituation für alle Bewohner ein.

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Umwandlungsverbot in Eigentumswohnungen in München & Region beschlossen

Der Freistaat Bayern führt zum 01.06.2023 ein Umwandlungsverbot für Mietwohnungen ein. Es gilt für 50 Kommunen dessen Wohnungsmarkt als angespannt eingestuft wird. Neben der Landeshauptstand München fallen folgende Städte: Dachau, Fürstenfeldbruck, Germering, Puchheim und Grafing, sowie die Gemeinden wie Eching, Unterföhring, Haar, Höhenkrichen-Siegertsbrunn, Unterhaching, Kirchseeon, Markt Schwaben sowie Münsing.

Vom Umwandlungsverbot nicht betroffen sind Häuser mit bis zu 10 Wohneinheiten.

Das Umwandlungsverbot ist vorerst befristet auf den 31.12.2025.

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Das Wichtigste zum Thema Eigenbedarfskündigung

Die Kündigung wegen Eigenbedarf gehört zu den ordentlichen Kündigungsrechten gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, hier heisst es i.w.S. „Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. […] Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt […].

Familienangehörige bzw. Angehörige sind in gerader Linie bzw. in Seitenlinie bis zum 3. Grad Verwandte als auch Verschwägerte bis zum zweiten Grad, z.B. die Eltern, die Kinder, die Enkel, die Geschwister, die leiblichen Nichten und Neffen sowie der Schwager des Vermieters, sowie der Ehegatte, Verlobte, Lebenspartner, die Stiefkinder als auch die Schwiegereltern. Für alle weiteren Familienangehörigen kommt es auf den sozialen Kontakt sowie moralische Bindung an, bspw. welche Unterhaltszahlungen begründen.

Kündigungsschreiben

  • Im Kündigungsschreiben muss der Eigenbedarf konkretisiert werden. Dies bedeutet es muss die Person, welche die Immobilie nutzt genannt werden.
  • Der Vermieter muss nachvollziehbar und vernünftig erklären, weshalb er die Immobilie benötigt. Sollte der Vermieter mehrere Alternativen haben, muss die Begründung auf die zu kündigende Immobilie abstellen. Die Begründung ist oft ein Streitpunkt.
  • Je nach bestehender Laufzeit des zu kündigenden Mietvertrages, kann die Kündigungsfrist bis zu 9 Monaten (ab 8 Jahren Mietdauer) sein. Bei 5 Jahren beläuft sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate, bei 5 Jahren Mietdauer auf sechs Monate.

Jede Eigenbedarfskündigung muss begründet sein. Sollte sich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung herausstellen, dass die Kündigung nicht rechtens war, lassen sich daraus Schadensersatzansprüche zu Gunsten des Mieters ableiten.

 

 

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Koalitionsauschuss: Wie darf zukünftig geheizt werden

Die Koalition plant weiterhin, dass ab 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizungsanlage unter der Maßgabe eines „technologieoffener Ansatz“ zu mindestens 65% mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Eine Übergangsregelung ist geplant,

Die Koalition hält folgenden Beschluss fest:

„Damit Bürgerinnen und Bürger nicht überfordert werden, wird zielorientiert geprüft, wie der ambitioniertere Austausch von Öl- und Gasheizungen aufgrund der Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gezielt und bürokratiearm aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziell gefördert werden kann“

weiter heißt es:

„Niemand wird im Stich gelassen.“

Es ist geplant das der entsprechende Gesetzentwurf  von der Bundesregierung im April im Kabinett auf den Weg gebracht werden soll mit dem Ziel, das Gesetz vor der Sommerpause im Bundestag zu verabschieden.

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Neuregelung Heizkosten: Vermieter werden ab 2023 an den Energiekosten beteiligt

Die Bundesregierung hat sich bei der Verteilung von Heizkosten in Mietverhältnissen auf ein Stufenmodell für Wohnraum geeinigt (Entwurf 20/689 v. 15.02.2022 verabschiedet). Die CO2 Kosten sollen ab 01.01.2023 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.

Die Aufteilung soll abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes erfolgen, um den Vermieter gerade bei älteren Gebäuden Anreize für eine Modernisierung zu geben. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes ist, desto höher soll der Anteil der Übernahme durch den Vermieter an den Energiekosten sein – und umgekehrt.

Im gewerblichen Bereich besteht Vertragsfreiheit.

Die Regelung führt zu einer Renditeverminderung für Immobilieneigentümer. Die zusätzliche Beteiligung an der CO2-Abgabe erhöht die sog. nicht-umlagefähigen Betriebskosten. Insbesondere ältere Gebäude erbringen damit einen geringeren laufenden Ertrag. Für die Bewertung von Immobilien ist neben dem Multiplikator bzw. die Brutto-Anfangsrendite die Jahresnettokaltmiete (Headline-Rent) maßgeblich. Diese wird für eine korrekte Bewertung wohl zukünftig stärker durch die CO-Abgabe korrigiert werden, was sich konkret negativ in der Immobilienbewertung auswirkt.

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